In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, müssen nach Art. 48 Bayerische Bauordnung, mindestens die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für die Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
Im Sinne der Nachhaltigkeit und unter Berücksichtigung unserer zur Zeit gegebenen Alterungsfähigkeit sollten jedoch auch Bauherren von Ein- oder Zweifamilienhäusern über barrierefreies Wohnen nachdenken.
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