Es ist allgemein bekannt, dass Garagen und Nebengebäude an die Grenze und auch grenznah (Grenzabstand kleiner 3 m) gebaut werden dürfen. Dabei gelten aber bestimmte Kriterien, die vom Gesetzgeber in den letzten Jahren immer wieder geändert worden sind.
Wenn sich das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, der Regelungen über Garagen und Nebengebäude an der Grenze enthält, dann sind diese speziellen Regelungen vorrangig.
Näheres zu Grenzgaragen und Nebengebäuden finden Sie unter Art. 6 Abs. 7 Bayerische Bauordnung:
Eine Broschüre, die die wichtigsten Voraussetzungen für die Errichtung von Garagen und Carports zusammenfasst, finden Sie hier:
Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet:
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: