Es gibt etliche Sonderregelungen, z. B. in Bebauungsplänen, in Gebieten mit historisch überlieferter Bauweise oder aber für Grenzgaragen, grenznahe Garagen und Nebengebäude.
Je höher die Gebäudewand ist, umso größer muss die Abstandsfläche sein, der Mindestabstand beträgt 3 m. Die Abstandsflächenberechnung kann sehr kompliziert werden, besonders bei unebenem Gelände und bei Fassaden die horizontal und vertikal deutlich versetzt sind.
Das Gesetz lässt diverse Abweichungen zu. Gerade hier gibt es aber häufig unterschiedliche Auffassungen zwischen Bauherrn, Nachbarn oder Baubehörde.
Die meisten Konflikte gibt es bei Gebäuden, bei denen das Gesetz ausdrücklich eine Grenzbebauung zulässt, also Grenzgaragen und deren Nebengebäude.
Wenn Sie Näheres zu den Abstandsflächen im Gesetz nachlesen wollen: Art. 6 Bayerische Bauordnung.
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