Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt folgenden
B E S C H E I D :
1. Der Wasserverband „Bewässerungsverband Hallertau“ wurde in der Errichtungsversammlung in 85290 Geisenfeld, OT Unterpindhart am
23.10.2024 durch einstimmigen Beschluss der mehrheitlich anwesenden Verbandsmitglieder gegründet.
2. Der Plan und die Satzung werden hiermit genehmigt. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
SATZUNG
des Bewässerungsverbandes „Bewässerungsverband Hallertau“
(in der beschlossenen Fassung vom 23.10.2024)
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet (generisches Maskulinum). Dennoch gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 1 Firma und Sitz
Der Verband führt den Namen „Bewässerungsverband Hallertau”.
Der Verband hat seinen Sitz in Wolnzach (85283, Kellerstraße 1). Er ist ein Wasserverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I, S. 405).
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er ist keine Gebietskörperschaft.
§ 2 Verbandsgebiet
(1) Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die vorteilshabenden Grundstücke mit landwirtschaftlichen Sonderkulturen, insbesondere die Hopfenflächen in nachfolgenden Bereichen:
im Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Wolnzach
- Schweitenkirchen
- Münchsmünster
- Pörnbach
in den Gemarkungen:
- Rottenegg, Untermettenbach, Unterpindhart, Gaden b. Geisenfeld, Zell, Parleiten, Geisenfeldwinden, Engelbrechtsmünster, Geisenfeld bis südl. Rand Feilenforst, Schillwitzried, Nötting, Ilmendorf (Gemeinde Geisenfeld)
- Eberstetten, Förnbach, Uttenhofen, Sulzbach, Tegernbach, Angkofen, Haimpertshofen, Walkersbach, Gundamsried, Affalterbach, Ehrenberg (Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Ilm)
- Waal, Rohr, Gambach, Rohrbach, Fahlenbach, Burgstall (Gemeinde Rohrbach)
- Seibersdorf, Weichenried (Gemeinde Hohenwart)
- Oberwöhr, Dünzing, Oberhartheim (Gemeinde Vohburg a.d. Donau)
- Strobenried (Gemeinde Gerolsbach)
- Langenbruck, Winden a. Aign, Hög bis südl. Rand Feilenforst (Gemeinde Reichertshofen)
- Entrischenbrunn (Gemeinde Hettenshausen)
- Mitterscheyern (Gemeinde Scheyern)
im Landkreis Kelheim
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Aiglsbach
- Attenhofen
- Elsendorf
- Mainburg
- Neustadt a.d. Donau
- Siegenburg
- Biburg
- Kirchdorf
- Volkenschwand
- Train
- Rohr in Niederbayern
- Wildenberg
in den Gemarkungen:
- Hörlbach, Offenstetten, Abensberg, Sandhaarlanden (Gemeinde Abensberg)
- Oberschambach (Gemeinde Saal an der Donau)
im Landkreis Freising
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Au i. d. Hallertau
- Rudelzhausen
- Hörgertshausen
- Paunzhausen
in den Gemarkungen:
- Sillertshausen, Pfettrach (Gemeinde Attenkirchen)
- Dürnhaindlfing (Gemeinde Wolfersdorf)
- Gammelsdorf, Enghausen (Gemeinde Gammelsdorf)
- Enghausen, Margarethenried (Gemeinde Mauern)
- Inzkofen (Gemeinde Wang)
- Appersdorf (Gemeinde Zolling)
im Landkreis Eichstätt
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Pförring
- Mindelstetten
- Oberdolling
in den Gemarkungen:
- Hagenhill, Laimerstadt, Tettenwang, Berghausen (Gemeinde Altmannstein)
im Landkreis Landshut
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
in den Gemarkungen:
- Niederhatzkofen, Schmatzhausen, Pfeffenhausen, Oberlauterbach (Gemeinde Rottenburg)
- Türkenfeld, Schmatzhausen, Petersglaim (Gemeinde Hohenthann)
- Schmatzhausen, Neuhausen, Stollnried (Gemeinde Weihmichl)
- Schatzhofen (Gemeinde Furth)
im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
in den Gemarkungen:
- Oberlauterbach (Gemeinde Aresing)
- Diepoltshofen (Gemeinde Waidhofen)
- Hohenried bis südl. Rand St 2044 (Gemeinde Brunnen)
- Mühlried bis südl. Rand B300 (Gemeinde Schrobenhausen)
(2) Die grundstücksgenaue Zuordnung ist im Verbandsbüro (85283 Wolnzach, Kellerstraße 1) und im Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm (85276 Pfaffenhofen, Hauptplatz 22) zu den Öffnungszeiten einsehbar.
II. Mitgliedschaft, Aufgabe, Unternehmen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in den Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im Bewässerungsverband Hallertau können erhalten:
a) Eigentümer und Nießbraucher von Grundstücken und Anlagen, die beim Verband Grundstücke zur Bewässerung angemeldet haben
(dingliche Mitglieder) sowie deren Rechtsnachfolger;
b) Pächter, die beim Verband Grundstücke zur Bewässerung angemeldet haben; sie werden den Eigentümern von Grundstücken gleichgestellt (dingliche Mitglieder);
c) Eigentümer von Grundstücken, die nur Anlagen des Verbands zu dulden haben (duldende Mitglieder) sowie deren Rechtsnachfolger;
d) Gemeinden, die im Verbandsgebiet liegen (institutionelle Mitglieder).
Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks gelten als ein Mitglied.
(3) Der Verband stellt ein Mitgliederverzeichnis auf. Der Verband hält das Mitgliederverzeichnis aktuell. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Aufsichtsbehörde (Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm) erhält eine Abschrift des Mitgliederverzeichnisses und seiner Änderungen.
§ 4 Aufhebung der Mitgliedschaft
(1) Ab der Einwilligung zur Beteiligung an der Errichtung von Infrastruktur gelten für die Aufhebung der Mitgliedschaft die Vorgaben des § 24 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG).
(2) Bis zum Abschluss der Planungsphase und vor Beginn der Errichtung von Infrastruktur im jeweiligen Bauabschnitt, dem ein Mitglied zugehörig ist, gilt folgende Regelung:
Das Mitglied kann einen schriftlichen Antrag zur Aufhebung der Mitgliedschaft im Verband stellen. Voraussetzung für eine Aufhebung der Mitgliedschaft ist, dass anteilige Kosten der Planungsphase beglichen sind.
Sofern die anteiligen Kosten der Planungsphase beglichen sind, hat der Verbandsvorstand die Aufhebung der Mitgliedschaft zu genehmigen.
§ 5 Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe, für seine Mitglieder Betriebswasser aus Gewässern (Oberflächenwasser und Uferfiltrat) zu beschaffen und für den
Zweck der landwirtschaftlichen Bewässerung bereitzustellen.
§ 6 Unternehmen
(1) Zur Durchführung seiner Aufgabe hat der Verband die zur Gewinnung, Förderung, Speicherung und Verteilung von Betriebswasser notwendigen Anlagen, wie Entnahmebauwerke, Pumpstationen, Speicherbecken, Verteilungsleitungen und Einzelgrundstücks- oder Sammelanschlüsse zu planen, zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen. Die Wasserzähler werden vom Verband gestellt und gewartet.
(2) Der Verband hat die zur Wassergewinnung erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen zu beantragen und zu verwalten.
(3) Das Unternehmen ergibt sich aus dem aufgestellten Verzeichnis der Anlagen und den Bestandsplänen. Die Pläne sind nicht Bestandteil der
Satzung.
§ 7 Ausführung des Unternehmens
Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Behörden, deren Tätigkeitsbereich berührt wird, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und zeigt deren Beendigung an.
§ 8 Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, die im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke seiner Mitglieder zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Entstehen dem Betroffenen durch die Benutzung unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen. Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks unberücksichtigt, soweit sie durch einen Vorteil aus der Durchführung des Unternehmens ausgeglichen werden, der bei der Berechnung des Verbandsbeitrags nicht berücksichtigt ist.
(3) Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Verbandsvorstand durch schriftlichen Bescheid.
§ 9 Bewässerungsbetrieb und sonstige Maßnahmen
(1) Der Bewässerungsbetrieb ist durch eine Bewässerungsordnung zu regeln.
(2) Die Bewässerungsordnung enthält insbesondere Regelungen über den Bezug von Betriebswasser, Bewässerungskontingente und Bewässerungszeiten sowie die Folgen von Verstößen gegen die Bewässerungsordnung.
III. Verfassung
§ 10 Verbandsorgane
Die Organe des Verbands sind:
- die Verbandsversammlung (Versammlung der Mitglieder)
- der Verbandsvorstand.
§ 11 Niederschriften
(1) Über den Verlauf der Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen.
(2) In den Niederschriften sind Gegenstand, Ort und Tag der Sitzungen, Art und Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse und Wahlergebnisse festzuhalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher, dem Protokollführer und einem Mitglied des jeweiligen Verbandsorgans zu unterschreiben.
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
Die Verbandsversammlung
§ 12 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Verbandsmitglieder.
§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Aufgaben der Verbandsversammlung bestimmen sich nach dem Wasserverbandsgesetz und dieser Satzung. Die Verbandsversammlung beschließt über alle Verbandsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Stellvertretung,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, grundsätzlicher Änderungen des Unternehmens oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
c) Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
d) Festsetzung des Wirtschaftsplans sowie von Nachtragsplänen,
e) Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplans,
f) Entlastung des Verbandsvorstands,
g) Feststellung der Jahresrechnung (Jahresabschluss),
h) Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse,
i) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Verbandsvorstandsmitgliedern und dem Verband,
j) Beratung des Verbandsvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
k) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Verbandsvorstand oder der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden,
l) Erlass einer Wahlordnung,
m) Erlass einer Geschäftsordnung für den Verband,
n) Wahl der Schaubeauftragten.
§ 14 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem ohne Verzug einberufen werden, wenn es ¼ der Verbandsmitglieder oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen;
in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(4) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Aufsichtsbehörde ein.
§ 15 Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt den Vorsitz. Bei seiner Verhinderung
leitet sein Vertreter die Verbandsversammlung. Wenn der Verbandsvorsteher selbst Verbandsmitglied ist, hat er ein Stimmrecht.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen Verbandsmitglieder aufzustellen.
(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes. Jedem Verbandsmitglied ist auf
Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
(4) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind befugt in der Sitzung das Wort zu ergreifen.
§ 16 Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 1/10 der Mitglieder
anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
(3) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
Der Verbandsvorstand
§ 17 Amtsdauer, Wahlen
(1) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes beträgt fünf Jahre. Sie wird durch etwaige Hofübergaben nicht berührt. Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson zu wählen, spätestens in der nächsten Verbandsversammlung.
(3) Die Wahlen werden nach einer Wahlordnung durchgeführt. Die Wahlordnung ist von der Verbandsversammlung zu beschließen.
§ 18 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus einem Verbandsvorsteher und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verbandsvorsteher muss nicht aus dem Kreis der Verbandsmitglieder gewählt werden.
(3) Die fünf weiteren Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der Verbandsmitglieder zu wählen. Dabei ist aus den Landkreisen Pfaffenhofen
an der Ilm, Kelheim, Freising, Eichstätt, Landshut je ein Verbandsmitglied in den Verbandsvorstand zu wählen.
(4) Stellvertreter des Verbandsvorstehers muss ein Vorstandsmitglied sein.
§ 19 Entschädigung
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auslagen werden Ihnen auf Antrag ersetzt.
§ 20 Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Ihm obliegen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder nach dieser Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind.
(2) Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:
a) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
b) die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung (Jahresabschluss),
c) die Ermittlung der Beitragsverhältnisse,
d) die Festsetzung und Einziehung von Geldbeiträgen vor Ermittlung des Beitragsverhältnisses,
e) Entscheidung über Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft,
f) Entscheidung über Anträge zur Aufhebung der Mitgliedschaft,
g) die Beschlussfassung über die sonstigen Veränderungen des Unternehmens und des Plans,
h) die Bestellung von Abteilungsleitern für die Bewässerungsabteilungen und deren Untergliederung sowie deren Abberufung,
i) der Erlass der erforderlichen Dienstanweisungen für die Abteilungsleiter,
j) die Entscheidung über den Ausgleich von Vermögensnachteilen bei Benutzung von Grundstücken der Verbandsmitglieder,
k) die Beschlussfassung über die Enteignung von Verbandsgrundstücken und über die zu leistende Entschädigung,
l) die Anordnung eventuell notwendig werdender, den Bewässerungsbetrieb einschränkender Maßnahmen,
m) die Einstellung, Entlassung und Vergütung von Personal,
n) die Einstellung, Entlassung und Vergütung eines oder mehrerer Geschäftsführer,
o) Erlass einer Bewässerungsordnung,
p) Beschluss über Entschädigungssätze für Arbeiten an der Verbandsanlage durch ein Verbandsmitglied,
q) Festsetzung der Höhe des Säumniszuschlages.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind im Verband insbesondere
dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden.
Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
§ 21 Sitzungen des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Der Verbandsvorstand ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muss außerdem ohne Verzug einberufen werden, wenn es 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie kann für sich die Leitung ohne Stimmrecht beanspruchen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen;
in der Ladung ist dann auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
(4) Verbandsvorstandsmitglieder, die verhindert sind, teilen das unverzüglich ihrer Stellvertretung und dem Verbandsvorsteher mit.
§ 22 Beschlussfassung des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Verbandsvorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Der Verbandsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
§ 23 Geschäfte des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher hat die Geschäfte zu erledigen, die ihm durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesen sind. Er
unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder des Verbandsvorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört
ihren Rat zu wichtigen Geschäften.
(2) Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,
b) der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,
c) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung,
d) die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen,
e) die Einziehung der Verbandsbeiträge,
f) die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben der Verbandskasse,
g) die Aufsicht über die Kassenverwaltung und das Personal,
h) die Unterrichtung der Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes und deren Anhörung wenigstens einmal im Jahr.
§ 24 Abteilungsleiter
Das Verbandsgebiet kann nach Vorliegen von Planungsergebnissen in Abteilungen untergliedert werden. Der Verbandsvorstand kann Abteilungsleiter berufen.
(1) Die Abteilungsleiter sind die Bevollmächtigten des Verbandsvorstandes in den jeweiligen Bewässerungsabteilungen, für die sie bestellt sind.
Für jede Bewässerungsabteilung kann ein Abteilungsleiter bestellt werden. Sie stehen im Dienst des Wasserverbandes und sind ehrenamtlich tätig; sie können durch Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auslagen werden Ihnen auf Antrag ersetzt.
(2) Die Geschäfte der Abteilungsleiter, insbesondere ihre Rechte und Pflichten, werden in einer Dienstanweisung festgelegt. Sie werden vom Verbandsvorstand zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte verpflichtet.
(3) Der Verbandsvorstand kann den Verlust des Amtes als Abteilungsleiter aussprechen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben vorliegt oder wenn dies von mindestens ¾ der Verbandsmitglieder im Beregnungsgebiet gefordert wird, für das der Abteilungsleiter bestellt ist.
(4) Die Amtszeit eines Abteilungsleiters beträgt in der Regel 5 Jahre.
(5) Scheidet ein Abteilungsleiter vor Ablauf der Amtszeit aus oder wird er vom Verbandsvorsteher abberufen, so ist binnen 8 Wochen ein Nachfolger zu bestellen.
IV. Haushalt, Beiträge
§ 25 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ende des Geschäftsjahres sind ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 238 ff. HGB, wobei die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB für kleine Kapitalgesellschaften Anwendung finden und ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus einer Erfolgsplanung, der die geplanten Aufwendungen und Erträge umfasst sowie aus einem Finanzplan, der die geplanten Investitionen und benötigten Finanzmittel aufzeigt. Der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan sind innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 HGB).
(3) Der Jahresabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstands.
§ 26 Beiträge
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Grundstückseigentümer, die nur Anlagen zu dulden haben (duldende Mitglieder), sind von allen Verbandsbeitragskosten befreit.
(2) Die Beiträge werden jährlich von der Verbandsversammlung zusammen mit dem Wirtschaftsplan festgesetzt. Sie gliedern sich auf in:
- Nutzungskosten – Beitrag A
zur Deckung der Baukosten, die dem jeweiligen Mitglied zugerechnet werden, wird ab Inbetriebnahme oder Fertigstellung der Gesamtanlage über eine Dauer von 20 Jahren (Anlehnung an die amtliche AfA Tabelle vom Bundesministerium der Finanzen, IV A 8 – S-1551 – 122/96 Erlass vom 19.11.1996, bestätigt durch BMF Schreiben vom 15.03.2024) der Beitrag A erhoben.
Die Höhe ermittelt sich anhand der Baukosten für die Herstellung der Bewässerungsinfrastruktur.
Diese Beiträge verteilen sich auf die Mitglieder nach den Flächen (Hektar) der zur Bewässerung angemeldeten Grundstücke. Die Höhe
dieser Beiträge wird bei der Endabrechnung der Planungs- oder Baukosten festgestellt. Eine Abrechnung nach Bauabschnitten ist
möglich.
Bis zur Endabrechnung können von den Verbandsmitgliedern Vorauszahlungen auf diese Beiträge erhoben werden, die bei der Endabrechnung angerechnet werden. Für Verbandsmitglieder, die erst nach der Fertigstellung und Baukostenermittlung mit zusätzlichen
Bewässerungsflächen in den Verband eintreten, werden die Beiträge vom Verbandsvorstand festgesetzt. Die Höhe dieser Beiträge kann von der Höhe früherer Beitragssätze abweichen.
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung über die Laufzeit von 20 Jahren ist nicht kündbar. Der Verbandsvorstand ist berechtigt Vorauszahlungen und Sonderzahlungen auf die Beiträge über die Laufzeit zu vereinbaren.
- Betriebskosten – Beitrag B
zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Verbandsanlagen sowie zur Deckung der Verwaltungskosten. Der Beitrag B setzt sich zusammen aus verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Strom) und verbrauchsunabhängigen Kosten, insbesondere Wartungs-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten.
Die Grundgebühren (verbrauchsunabhängigen Kosten) verteilen sich auf die Mitglieder nach dem Verhältnis der Flächen (Hektar) der
zur Bewässerung angemeldeten Grundstücke.
Die verbrauchsabhängigen Kosten werden in Abhängigkeit des Wasserverbrauchs erhoben.
Für die Betriebskosten (Beitrag B) kann während des Jahres eine Vorauszahlung erhoben werden. Die Vorauszahlung ist nach Ablauf
des Bewässerungsjahres zu verrechnen. Nachzahlungen sind sofort fällig. Überzahlungen sind zu erstatten oder werden auf das
nachfolgende Jahr angerechnet.
- Instandhaltungsrücklage
Auf Grundlage des Wirtschaftsplanes wird durch den Verbandsvorstand ein Beitrag als Instandhaltungsrücklage erhoben. Er dient zur
Deckung von Reparaturen.
(3) Ein ausscheidendes Mitglied kann die Erstattung der Baukosten nicht verlangen.
(4) Bei einer Beendigung des Unternehmens werden die Kosten der Endabrechnung auf die Mitglieder umgelegt.
§ 27 Beitragsbuch
(1) Die Beitragsverhältnisse der Mitglieder ergeben sich aus den Hektar-Flächen der zur Bewässerung angemeldeten Grundstücke der Verbandsmitglieder, aus offenen Baukostenanteilen, sowie aus den von den Verbandsmitgliedern der jeweiligen Bewässerungsanlage entnommenen Wassermengen. Zur Feststellung der entnommenen Wassermengen sind entsprechende Zähler einzubauen. Über diese Beitragsgrundlagen sind vom Verband ständig Aufzeichnungen zu führen und fortzuschreiben (Beitragsbuch).
(2) Die Beiträge werden den Verbandsmitgliedern alljährlich durch die nach dem Beitragsbuch erstellten Rechnungen bekanntgegeben.
§ 28 Beitragserhebung
(1) Der Verbandsvorsteher legt Beiträge und Kosten auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Beitragsverhältnisse und den Beschlüssen des Verbandsvorstandes um.
(2) Die Verbandsbeiträge werden durch einen Beitragsbescheid erhoben. Die Verbandsbeiträge werden 4 Wochen nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
(3) Der Verbandsvorstand kann Beitragsstundungen gewähren unter der kaufmännischen Sorgfaltspflicht.
§ 29 Folgen des Rückstandes
Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu entrichten. Die Höhe des Säumniszuschlages wird vom Verbandsvorstand allgemein beschlossen.
V. Verwaltung
§ 30 Personal
Der Verband stellt gemäß den Beschlüssen des Verbandsvorstandes Personal (z.B. Geschäftsführer, Kassenverwalter, technisches Personal) für die Durchführung des Verbandsunternehmens ein.
§ 31 Verbandsschau
(1) Zur Feststellung des Zustandes, der vom Verband zu betreuenden Anlagen, kann eine Verbandsschau durchgeführt werden. Die Verbandsversammlung wählt je Landkreis zwei Beauftragte des Verbands (Schaubeauftragte). Schauführer ist der Verbandsvorsteher, sein Stellvertreter oder ein von ihm bestimmtes Verbandsvorstandsmitglied. Die Abteilungsleiter sind hinzuzuziehen.
(2) Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Verbandsschau rechtzeitig bekannt und lädt die Aufsichtsbehörde zur Teilnahme ein. Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
(3) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau auf und gibt den Schaubeauftragten und den sonstigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung. Der Verbandsvorsteher lässt Mängel abstellen und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt, wenn Mängel abgestellt sind.
§ 32 Satzungsänderungen
(1) Der Beschluss über die Änderung der Satzung und der Aufgabe des Verbandes erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder der Verbandsversammlung.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 33 Ordnungsgelder
Zwangsgelder fallen an den Verband.
§ 34 Aufsicht
Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm als Aufsichtsbehörde.
§ 35 Bekanntmachungen
(1) Die Satzung des Bewässerungsverbandes Hallertau wird in den Amtsblättern der Landratsämter Pfaffenhofen an der Ilm, Kelheim, Freising,
Eichstätt, Landshut Neuburg-Schrobenhausen auf Kosten des Verbandes bekanntgemacht und veröffentlicht.
(2) Sonstige, nur für die Verbandsmitglieder bestimmte Informationen, werden diesen in Textform mitgeteilt. Alternativ genügt ein Hinweis auf
die Stelle, an der die Mitteilungen eingesehen werden können.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft.
3. Rücknahme
Der Bescheid vom 12.12.2024 wird hiermit zurückgenommen und durch diesen ersetzt.
4. Kosten
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Kosten sind vom Verband zu tragen. Auslagen werden im Nachgang gesondert erhoben.
B e g r ü n d u n g :
1. Sachverhalt:
Am 28.07.2024 wurde von Herrn Dr. Stampfl der Antrag auf Errichtung des Bewässerungsverbandes unter dem Namen „Bewässerungsverband
Hallertau“ beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm eingereicht. Dem Schreiben lagen 5 Anlagen bei (Antragsschreiben, Satzungsentwurf, Mitgliederverzeichnis, digitale Karte der Gemarkungen, Gemeinden). Als Antragsteller unterschrieb Herr Dr. Stampfl. Der Verband wird nicht von Amts wegen errichtet. Der Antrag wurde zunächst im Sinne des § 11 WVG geprüft, insbesondere der Umfang der Unterlagen, die Verbandskulisse.
Gemäß § 13 Abs. 1 WVG wurden die Beteiligten nach § 8 WVG geprüft und festgestellt.
Mit Schreiben vom 20.08.2024 erhielten die Landratsämter Eichstätt, Freising, Kelheim, Landshut und Neuburg/Donau die Bitte um Zustimmung,
dass das Landratsamt Pfaffenhofen federführend tätig ist, bis der Verband mit Sitz in Wolnzach entstanden ist. Dem stimmten alle Landratsämter zu.
Die Errichtungsunterlagen wurden im Landratsamt in der Zeit vom 02.09.2024 bis einschließlich zum 04.10.2024 öffentlich ausgelegt. Dies wurde im Amtsblatt und auf der Homepage des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 21.08.2024 übersandten wir an alle Gemeinden, in denen Grundstücke des Verbandes liegen, die Antragsunterlagen
mit der Bitte diese ebenfalls im gleichen Zeitraum für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen, sowie dies vorher ortsüblich bekanntzumachen. Nach Fristablauf wurde bekannt, dass in der Gemeinde Nandlstadt keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte. Die dort liegenden
Flächen wurden für das weitere Verfahren ausgeschlossen.
Das Verbandsgebiet liegt dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm grundstücksgenau vor als Feldstücksnummern (FIDs) bzw. ggf. alternativ als Flurnummer/Gemarkungen (siehe Anlage).
Einwendungen von Beteiligten wurden weder im Vorfeld noch in der Versammlung erhoben.
Dem Landratsamt wurden allerdings vor der Verhandlung 16 Schreiben vorgelegt. Es handelt sich um Schreiben von drei anerkannten Umweltvereinigungen, von sieben Personen aus der Landwirtschaft, von vier Fischereivereinen und von zwei Wasserkraftbetreibern.
Die eingegangenen Schreiben wurden geprüft, ob nach dem aktuellen Stand der Planung möglicherweise eine Betroffenheit vorliegen kann und es sich um Beteiligte nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WVG handeln könnte. Aber erst nach Abschluss der Infrastrukturplanung ist hinreichend konkret
abschätzbar, ob durch einen der Einwender künftige Maßnahmen zu dulden sein müssten.
Gleichzeitig wurde streng zwischen dem Errichtungsverfahren nach den Maßgaben des WVG und sich daran ggf. anknüpfenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren unterschieden. In den materiellen Genehmigungsverfahren werden auch Fachstellen wie beispielsweise die Untere Naturschutzbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt beteiligt und nehmen zu den thematisierten Punkten wie der etwaigen Lage in einem FFHGebiet oder der zulässigen Entnahmemenge Stellung. Die 16 Einwender wurden nicht als Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes
festgestellt.
Vorgebrachte Bedenken zum Verfahren der Verbandserrichtung wurden als beachtlich gewertet und als Einwendungen bzw. Vorschläge der Versammlung vorgestellt.
Im Errichtungstermin am 23.10.2024 im Gasthof in 85290 Geisenfeld-Unterpindhart wurde zunächst das Vorhaben vorgestellt und erläutert. Den Beteiligten wurden die eingegangenen Schreiben verlesen und zur Abstimmung gestellt, ebenso wie eine Einwendung vor Ort durch einen Gast.
Die anwesenden Beteiligten sollten über den vollständigen Inhalt der Schreiben informiert sein, um deren Inhalte ggf. bei ihrer Entscheidung
einfließen lassen zu können. Alle Einwendungen wurden in den sich anschließenden Abstimmungen mehrheitlich abgelehnt. Im Anschluss fassten die Stimmberechtigten den einstimmigen Errichtungsbeschluss zu Errichtung, Plan und Satzung.
In der Versammlung wurde von den Anwesenden Herr Dr. Johannes Stampfl einstimmig zu weiteren Verfahrenshandlungen für den Verband bis zur Wahl eines handlungsfähigen Vorstandes bevollmächtigt.
Mit Bescheid vom 12.12.2024 wurden der Plan und die Satzung genehmigt. In § 36 der Satzung war der 21.12.2024 für das Inkrafttreten bestimmt.
Dieser Bescheid mit Satzung war in der KW 51 (16. – 20.12.2024) in den Amtsblättern der betroffenen Landkreise bekanntgemacht worden.
Am 07.01.2025 erhielten wir vom Landratsamt Eichstätt die Nachricht, dass beim Druck des Amtsblatts vom 20. Dezember 2024 ein Fehler
unterlaufen ist und die Veröffentlichung des übermittelten Grundstücksverzeichnisses zur Darstellung des Verbandsgebiets bedauerlicherweise unterblieben ist.
2. Rechtliche Würdigung:
Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm ist nach §§ 72, 73 WVG in Verbindung mit Art. 2 Bayer. AGWVG sachlich und nach Art. 3 BayVwVfG örtlich zuständig.
Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. Die Bewässerung des Hopfenanbaus in der Region Hallertau wird bislang nicht durch eine andere Einrichtung wahrgenommen. Bislang wird durch einzelne Landwirte jeweils eine eigene Erlaubnis für die Entnahmen von Grundwasser für Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen eingeholt. Langfristig ist diese Praxis durch das sinkende Dargebot aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch. Die Nutzung anderer Wege für die Bewässerung der Sonderkultur Hopfen bedarf eines organisierten und strukturierten Planes um den Hopfenanbau zu sichern. Der nun errichtete Bewässerungsverband Hallertau ist zum aktuellen Zeitpunkt zunächst ein Planungsverband um die Infrastruktur zu planen und anschließend die notwendigen rechtlichen Gestattungen einholen zu können. Öffentliche Interessen stehen nicht entgegen. Dem Antrag auf Errichtung eines Bewässerungsverbandes sowie der Genehmigung der Satzung und des Planes kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVG entsprechen werden.
Entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 WVG entsteht der Verband mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
Der Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 12.12.2024 (Az. 42/644/20230055) über die Genehmigung des Planes und der Satzung des Bewässerungsverbandes Hallertau mit Inkrafttreten zum 21.12.2024 wird gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen.
Der Verband entsteht gemäß § 7 WVG mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern die Satzung nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.
Der Genehmigungsbescheid vom 12.12.2024 wurde von den Landratsämtern Pfaffenhofen a.d.Ilm, Eichstätt, Freising, Kelheim, Landshut und Neuburg a. d. Donau im Zeitraum vom 17.- 20.12.2024 in dem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht. Ein einheitlicher Zeitpunkt über die sechs Landkreise war aus organisatorischen Gründen nicht möglich Das Inkrafttreten wurde daher für einen späteren Zeitpunkt festgelegt, den 21.12.2024. Am 07.01.2025 erhielten wir die Nachricht, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichstätt ohne das Grundstücksverzeichnis erfolgte.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG gehört die Bestimmung des Verbandsgebietes zum Mindestinhalt der Verbandssatzung. Eine grundstücksgenaue Darstellung in Kartenform erschien aufgrund der notwendigen Kartengröße bei entsprechend großem Maßstab für eine hinreichend erkennbare
Darstellung als nicht praktikabel. Der Satzung wurde zur Bestimmung des Verbandsgebietes stattdessen als Anlage die Auflistung aller beteiligten Feldstückidentifikationsnummern bzw. Flurnummern der Grundstücke beigefügt. Bei der Bekanntmachung gemäß § 7 WVG fehlte diese jedoch.
Eine Satzung die aufgrund fehlerhafter Bekanntmachung der Anforderung über das Verbandsgebiet nicht gerecht wird, hat die Nichtigkeit der Satzung zur Folge (BVerwG 27.04.2023 – 10 C 1,23). Eine nachträgliche Heilung nach dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens als milderes
Mittel erscheint nicht möglich. Aufgrund dessen kann der Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahme des Bescheids vom 12.12.2024 kein sinnvolles Interesse am Fortbestandes dieses Bescheids haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Die Einlegung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).‘
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Pfaffenhofen, den 10.01.2025
Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Frau Baschab
Oberregierungsrätin