Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Sperrfristende persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.
Wurde die Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde entzogen oder haben Sie diese freiwillig abgegeben, so kann eine neue Fahrerlaubnis in der Regel erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass keine Bedenken gegen die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung bestehen. Für diese Feststellung kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines ärztlichen oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille, wiederholte Trunkenheitsfahrten, Fahren unter Drogeneinfluss, Drogenabhängigkeit usw.) ist die Fahrerlaubnisbehörde sogar verpflichtet eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Wir empfehlen Ihnen daher die Sperrfrist zu nutzen und sich beraten zu lassen. Nähere Informationen erhalten Sie in der Fahrerlaubnisbehörde oder entnehmen Sie dem Merkblatt, das Ihnen nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zugeschickt wurde.
Ob eine theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen ist, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.
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