Startseite > Landratsamt > Geschäftsverteilungsplan > Abteilung 6 – Kommunales, Sicherheit, Mobilität  > Verkehrswesen  > Fahrerlaubnisbehörde > Antrag Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Neu 23.05.2021 

Antrag Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Neu 23.05.2021 

In Deutschland ergeben sich folgende Änderungen:

Am 2. Dezember 2020 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um.

  • Ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 der FeV in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)
  • Vor Ablauf der Gültigkeit ist 6 Monate vorher die Verlängerung zu beantragen, damit der Fahrerqualifizierungsnachweis rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums ausgehändigt werden kann, um eventuelle Nachteile zu vermeiden
  • Antrag auf Fahrerqualifizierungsnachweis
  • Ein amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 der FeV in der Bundesrepublik Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 BKrFQV)
  • Kopie vom gültigen Ausweis
  • ein gültiger Führerschein, in dem die für die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse vermerkt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BKrFQV)
  • 1 Unterschrift zur Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises. Diese können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem zuständigen Einwohnermeldeamt leisten
  • biometrisches Lichtbild neuesten Datums, 35 x 45 mm, Hochformat ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme, Lichtbild nicht älter als 6 Monate (gemäß Passverordnung)
  • der vorherige Fahrerqualifizierungsnachweis auch wenn er beschädigt ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQV), falls bereits vorhanden
  • bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 3 BKrFQV)
  • bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQV)
  • Falls der erforderliche Nachweis noch nicht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister eingetragen ist, wird entweder
    • der Nachweis über die 35 Stunden Weiterbildungsmaßnahmen
    • der Nachweis über die Grundqualifikation oder
    • der Nachweis über die beschleunigte Grundqualifikation
      benötigt. 

Der Fahrerqualifizierungsnachweises wird von der Bundesdruckerei direkt zu Ihnen nach Hause geschickt. Es ist daher wichtig, dass die angegebene Adresse auch eine zustellfähige Anschrift ist.

Der Fahrerqualifizierungsnachweises wird bei der Bundesdruckerei hergestellt und dauert ca. 10 Werktage.

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Schneller finden, wonach Sie suchen

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: