Die Schnurgerüstabnahme bei Neubauten oder Anbauten ist als Standardauflage in der Baugenehmigung enthalten. Das bedeutet, vor Baubeginn muss die höhen- und seitenmäßige Einmessung eines Gebäudes auf dem Baugrundstück dargestellt sein und dem Landratsamt zur Abnahme vor Ort rechtzeitig mitgeteilt werden. Der Schnurgerüstabnahme steht die Einmessbescheinigung eines anerkannten Sachverständigen gleich. Im Freistellungsverfahren ist keine Schnurgerüstabnahme notwendig.
Anstelle einer Schnurgerüstabnahme kann dem Bauamt auch die Einmessbescheinigung eines anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden. Darin wird bestätigt, dass ein Bauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung höhen- und seitenmäßig richtig ausgeführt worden ist.
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