Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 AsylG) wird Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens zeitlich befristet ausgestellt. Sie bescheinigt einen rechtmäßigen Aufenthalt während des Asylverfahrens, ist aber – anders als z.B. die Aufenthaltserlaubnis – kein Aufenthaltstitel.
Für die Ausstellung sowie für die Verlängerung und Abänderung der Nebenbestimmungen ist zwingend eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde Pfaffenhofen erforderlich. Eine Verlängerung durch Vertreter ist nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine bevollmächtigte Person möglich. Eine Verhinderung aufgrund einer Erwerbstätigkeit stellt in der Regel keinen Ausnahmefall dar.
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird erteilt, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Sie wird verlängert, wenn über den Asylantrag noch nicht entschieden wurde oder Rechtsmittel noch anhängig sind.
Für die Ausstellung sowie für die Verlängerung fallen keine Kosten an.
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