Aktenzeichen: 33/824-2024/007003
Antragstellerin: Englmannsberg Windkraft GmbH & Co. KG, Graf-Toerring-Seefeld-Str. 7, 82229 Seefeld
Aufstellungsort der Anlage: Flurnummer 750 der Gemarkung Koppenbach, 86558 Hohenwart
Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)
Aktenzeichen: 33/824-2023/002585
Antragsteller: Max Hechinger e.K., Sonnenstr. 4, 85276 Pfaffenhofen
Betreiber: Hechinger Entsorgung GmbH, Weingarten 1, 85276 Pfaffenhofen
Anlagenstandort: Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Gemarkung Haimpertshofen, Flur-Nummern 565, 573/3, 573/4, 584, 584/3, 584/4, 584/6, 584/7, 584/9, 586, 586/1, 587 tw.
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)
Bekanntmachung vom 17.03.2026
Auf Antrag von Max Hechinger e.K. wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als sachlich und örtlich zuständiger Behörde (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) mit Bescheid vom 12.03.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Genehmigungsbescheides werden hiermit bekannt gemacht:
A) Verfügender Teil des Genehmigungsbescheides
1. Änderungsgenehmigung § 16 BImSchG
1.1.
Herr Max Hechinger e.K erhält die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Anlagenstandort in Weingarten 1, 85276 Pfaffenhofen, Gemarkung Haimpertshofen, Flur-Nummern 565, 573/3, 573/4, 584, 584/3, 584/4, 584/6, 584/7, 584/9, 586, 586/1, 587 insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1.2. Konzentrationswirkung/Baurechtliche Genehmigung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die baurechtliche Genehmigung mit ein.
1.3. Erteilte Abweichungen von der Begrünungssatzung
Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften werden folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt:
1.3.1.
Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Verzicht auf die erforderliche Fassadenbegrünung der Halle 3
1.3.2.
Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Nachweis der erforderlichen Fassadenbegrünung der Halle 6 auf der nordöstlichen Gebäudefassade sowie auf der Gebäudefassade der Schüttboxen.
Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Nachweis der erforderlichen Fassadenbegrünung der Halle 8 auf der Nordfassade statt auf der Südostfassade.
1.3.3. Halle 2
Abweichung von Anlage A.2.2.1.14/1Bay der MIndBauRL i.V.m Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO:
Verzicht auf die Anwendung der MIndBauRL. Stattdessen werden die Vorschriften der BayBO angewandt.
Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 BayBO:
Errichtung der Tragkonstruktion des Lagerhallenbereichs Achse 1 bis 7 aus Stahlstützen (nicht brennbar) ohne Feuerwiderstandsdauer.
Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO:
Verzicht auf die Errichtung einer inneren Brandwand bei der Lagerhalle zur Unterteilung des Gebäudes.
Abweichung von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO:
Der Lagerhallenbereich Achse 7 bis 15 besitzt keine durchgängige Decke, da diese bezüglich der Nutzbarkeit nicht in zwei Geschosse geteilt werden kann. Lediglich der Bürotrakt soll zweigeschossig genutzt werden. Dieser besitzt eine feuerhemmende Decke, wird jedoch brandschutztechnisch nicht von der Lagerhalle getrennt. Lediglich die Heizung erhält einen komplett feuerbeständigen Raumabschluss.
Abweichung von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBO:
Der Flur im oberen Geschoss des Bürotraktes wird nicht als notwendiger Flur ausgebildet.
1.3.4. Halle 3
Abweichung von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO:
Errichtung des Tragwerks ohne Feuerwiderstand, obwohl aufgrund des Gebäudeschnittes geometrisch ein Aufenthaltsraum über dem Geschoss im Dachraum möglich ist.
1.3.5. Halle 4
Abweichung von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO:
Die tragenden Teile der notwendigen Treppe sind in Holzbauweise (brennbare Baustoffe) ausgeführt.
Abweichung von Art. 33 Abs. 1 BayBO:
Errichtung der notwendigen Treppe ohne notwendigen Treppenraum.
1.3.6. Schüttboxen 1-9, überdacht:
Das Tragwerk aus Stahl sowie die das Dachtragwerk unterstützenden Stahlstützen werden ohne Feuerwiderstandsdauer ausgeführt.
Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO:
Ausführung der Schüttboxen mit einer Brandabschnittslänge von ca. 81.14 m ohne Unterteilung mit innerer Brandwand.
1.3.7. Halle 8
Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayBO:
Die Tragkonstruktion des Gebäudes besteht aus Stahlstützen (nicht brennbar) ohne Feuerwiderstandsdauer.
Abweichung von Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 BayBO:
Abtrennung von Grüngutlager zu Fahrzeuggarage ohne feuerhemmende Trennwand.
Abweichung von § 6 Abs. 3 GaStellV:
Tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsdauer.
1.4. Erlöschen der Genehmigung
Diese Genehmigung erlischt, wenn mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlagen nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Bestandskraft dieser Genehmigung begonnen worden ist.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
1.5. Sicherheitsleistung
Mit der Inbetriebnahme der geänderten Anlage darf erst begonnen werden, wenn zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Betriebseinstellung (§ 5 Abs. 3 BImSchG) eine Sicherheitsleistung als unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft durch den Betreiber erbracht wurde.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch einen gesonderten Nachtragsbescheid bestimmt.
In der Bürgschaft ist sicherzustellen, dass die bürgende Bank den Bürgschaftsbetrag auf erstes Anfordern des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm zahlt und auf die Einreden der Anrechnung, der Aufrechnung und der Vorausklage verzichtet (§§ 770, 771 BGB). Ein Widerruf durch den Bürgen muss von der Zustimmung der Behörde abhängig sein.
Ein Betreiberwechsel ist dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm (zuständige Überwachungsbehörde) vor Betriebsübergang schriftlich anzuzeigen.
Im Fall eines Wechsels des Betreibers der Anlage hat der nachfolgende Anlagenbetreiber vor Betriebsübergang Sicherheit in gleicher Höhe zu leisten. Solange er die Sicherheitsleistung nicht erbracht hat, darf er die Anlage nicht betreiben. Hat sich die Höhe der Sicherheitsleistung durch spätere behördliche Entscheidungen gegenüber dem vorangegangenen Anlagenbetreiber geändert, ist dies auch gegenüber dem neuen Anlagenbetreiber verbindlich.
Die Sicherheitsleistung des bisherigen Betreibers wird erst zurückgewährt, nachdem der neue Betreiber seinerseits die erforderliche Sicherheit geleistet hat.
1.6. Wasserwirtschaftliche aufschiebende Bedingung:
Mit der Errichtung folgender Anlagen, darf erst begonnen werden, wenn der Genehmigungsbehörde detaillierte Angaben zur beabsichtigten Ausführung sowie bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise und ein Gutachten eines AwSV Sachverständigen gem. § 41 Abs. 2 AwSV bzw. Unterlagen zur Eignungsfeststellung nach § 63 WHG vorgelegt und hierüber ein Nachtragsbescheid erteilt wurde:
1.7. Baurechtliche aufschiebende Bedingung Standsicherheit/Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
Für die geplanten neu zu errichtenden Hallen 6 und 8, die Schüttboxen 10-15 sowie die Stützwände der Anlagengrenze (Halle 8) ist die geplante Ausführung der jeweiligen baulichen Anlage rechtzeitig dem Landratsamt mitzuteilen, da hierfür der Kostenvorschuss sowie die Beauftragung des Prüfsachverständigen erfolgen muss.
Mit der Errichtung von Bauteilen, für die ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, darf erst begonnen werden, wenn dieser, einschließlich der dazugehörigen Konstruktions- und Bewehrungspläne, dem Landratsamt geprüft vorliegt und dafür ein Nachtragsbescheid erteilt worden ist.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!
2. Gegenstand der Genehmigung
Die nachfolgenden Unterlagen liegen der Genehmigung zu Grunde. Sie sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die genehmigten Maßnahmen beziehen und nicht im Widerspruch zu den Anforderungen in nachfolgender Ziffer 3 dieses Bescheides stehen.
2.1 Antrag und Unterlagen zum Genehmigungsbescheid § 16 Hechinger
Kopie Genehmigungsbescheid § 16 Hechinger
B) Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
C) Auslegung des Genehmigungsbescheides
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 18.03.2026 bis einschließlich 31.03.2026
jeweils Mo. bis Do. von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr
beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Immissionsschutzverwaltung, Zimmer A 106, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Bescheid kann darüber hinaus auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ unter der Unterrubrik Immissionsschutzrecht abgerufen werden.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen, insbesondere zum Baurecht, zum Umweltschutz, zum anlagenbezogenen Gewässerschutz und zum Arbeitsschutz versehen.
Die Planung des Vorhabens und die Einhaltung bzw. Erfüllung der Genehmigungsanforderungen stellen sicher, dass im Einwirkungsbereich der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 31.03.2026 gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Es gilt die obenstehende Rechtsbehelfsbelehrung.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, den 17.03.2026
Albert Gürtner
Landrat
Aktenzeichen: 33/824-2023/002585
Antragsteller: Max Hechinger e.K., Sonnenstr. 4, 85276 Pfaffenhofen
Betreiber: Hechinger Entsorgung GmbH, Weingarten 1, 85276 Pfaffenhofen
Anlagenstandort: Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Gemarkung Haimpertshofen, Flur-Nummern 565, 573/3, 573/4, 584, 584/3, 584/4, 584/6, 584/7, 584/9, 586, 586/1, 587 tw.
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)
Bekanntmachung vom 17.03.2026
Auf Antrag von Max Hechinger e.K. wurde durch das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als sachlich und örtlich zuständiger Behörde (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) mit Bescheid vom 12.03.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Genehmigungsbescheides werden hiermit bekannt gemacht:
A) Verfügender Teil des Genehmigungsbescheides
1. Änderungsgenehmigung § 16 BImSchG
1.1.
Herr Max Hechinger e.K erhält die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen am Anlagenstandort in Weingarten 1, 85276 Pfaffenhofen, Gemarkung Haimpertshofen, Flur-Nummern 565, 573/3, 573/4, 584, 584/3, 584/4, 584/6, 584/7, 584/9, 586, 586/1, 587 insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1.2. Konzentrationswirkung/Baurechtliche Genehmigung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die baurechtliche Genehmigung mit ein.
1.3. Erteilte Abweichungen von der Begrünungssatzung
Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften werden folgende Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilt:
1.3.1.
Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Verzicht auf die erforderliche Fassadenbegrünung der Halle 3
1.3.2.
Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Nachweis der erforderlichen Fassadenbegrünung der Halle 6 auf der nordöstlichen Gebäudefassade sowie auf der Gebäudefassade der Schüttboxen.
Abweichung von § 4 Abs. 1 der Begrünungssatzung der Stadt Pfaffenhofen:
Nachweis der erforderlichen Fassadenbegrünung der Halle 8 auf der Nordfassade statt auf der Südostfassade.
1.3.3. Halle 2
Abweichung von Anlage A.2.2.1.14/1Bay der MIndBauRL i.V.m Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO:
Verzicht auf die Anwendung der MIndBauRL. Stattdessen werden die Vorschriften der BayBO angewandt.
Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 BayBO:
Errichtung der Tragkonstruktion des Lagerhallenbereichs Achse 1 bis 7 aus Stahlstützen (nicht brennbar) ohne Feuerwiderstandsdauer.
Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO:
Verzicht auf die Errichtung einer inneren Brandwand bei der Lagerhalle zur Unterteilung des Gebäudes.
Abweichung von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO:
Der Lagerhallenbereich Achse 7 bis 15 besitzt keine durchgängige Decke, da diese bezüglich der Nutzbarkeit nicht in zwei Geschosse geteilt werden kann. Lediglich der Bürotrakt soll zweigeschossig genutzt werden. Dieser besitzt eine feuerhemmende Decke, wird jedoch brandschutztechnisch nicht von der Lagerhalle getrennt. Lediglich die Heizung erhält einen komplett feuerbeständigen Raumabschluss.
Abweichung von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBO:
Der Flur im oberen Geschoss des Bürotraktes wird nicht als notwendiger Flur ausgebildet.
1.3.4. Halle 3
Abweichung von Art. 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO:
Errichtung des Tragwerks ohne Feuerwiderstand, obwohl aufgrund des Gebäudeschnittes geometrisch ein Aufenthaltsraum über dem Geschoss im Dachraum möglich ist.
1.3.5. Halle 4
Abweichung von Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO:
Die tragenden Teile der notwendigen Treppe sind in Holzbauweise (brennbare Baustoffe) ausgeführt.
Abweichung von Art. 33 Abs. 1 BayBO:
Errichtung der notwendigen Treppe ohne notwendigen Treppenraum.
1.3.6. Schüttboxen 1-9, überdacht:
Das Tragwerk aus Stahl sowie die das Dachtragwerk unterstützenden Stahlstützen werden ohne Feuerwiderstandsdauer ausgeführt.
Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO:
Ausführung der Schüttboxen mit einer Brandabschnittslänge von ca. 81.14 m ohne Unterteilung mit innerer Brandwand.
1.3.7. Halle 8
Abweichung von Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 BayBO:
Die Tragkonstruktion des Gebäudes besteht aus Stahlstützen (nicht brennbar) ohne Feuerwiderstandsdauer.
Abweichung von Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 BayBO:
Abtrennung von Grüngutlager zu Fahrzeuggarage ohne feuerhemmende Trennwand.
Abweichung von § 6 Abs. 3 GaStellV:
Tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstandsdauer.
1.4. Erlöschen der Genehmigung
Diese Genehmigung erlischt, wenn mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlagen nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Bestandskraft dieser Genehmigung begonnen worden ist.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als 3 Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
1.5. Sicherheitsleistung
Mit der Inbetriebnahme der geänderten Anlage darf erst begonnen werden, wenn zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Betriebseinstellung (§ 5 Abs. 3 BImSchG) eine Sicherheitsleistung als unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft durch den Betreiber erbracht wurde.
Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch einen gesonderten Nachtragsbescheid bestimmt.
In der Bürgschaft ist sicherzustellen, dass die bürgende Bank den Bürgschaftsbetrag auf erstes Anfordern des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm zahlt und auf die Einreden der Anrechnung, der Aufrechnung und der Vorausklage verzichtet (§§ 770, 771 BGB). Ein Widerruf durch den Bürgen muss von der Zustimmung der Behörde abhängig sein.
Ein Betreiberwechsel ist dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm (zuständige Überwachungsbehörde) vor Betriebsübergang schriftlich anzuzeigen.
Im Fall eines Wechsels des Betreibers der Anlage hat der nachfolgende Anlagenbetreiber vor Betriebsübergang Sicherheit in gleicher Höhe zu leisten. Solange er die Sicherheitsleistung nicht erbracht hat, darf er die Anlage nicht betreiben. Hat sich die Höhe der Sicherheitsleistung durch spätere behördliche Entscheidungen gegenüber dem vorangegangenen Anlagenbetreiber geändert, ist dies auch gegenüber dem neuen Anlagenbetreiber verbindlich.
Die Sicherheitsleistung des bisherigen Betreibers wird erst zurückgewährt, nachdem der neue Betreiber seinerseits die erforderliche Sicherheit geleistet hat.
1.6. Wasserwirtschaftliche aufschiebende Bedingung:
Mit der Errichtung folgender Anlagen, darf erst begonnen werden, wenn der Genehmigungsbehörde detaillierte Angaben zur beabsichtigten Ausführung sowie bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise und ein Gutachten eines AwSV Sachverständigen gem. § 41 Abs. 2 AwSV bzw. Unterlagen zur Eignungsfeststellung nach § 63 WHG vorgelegt und hierüber ein Nachtragsbescheid erteilt wurde:
1.7. Baurechtliche aufschiebende Bedingung Standsicherheit/Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
Für die geplanten neu zu errichtenden Hallen 6 und 8, die Schüttboxen 10-15 sowie die Stützwände der Anlagengrenze (Halle 8) ist die geplante Ausführung der jeweiligen baulichen Anlage rechtzeitig dem Landratsamt mitzuteilen, da hierfür der Kostenvorschuss sowie die Beauftragung des Prüfsachverständigen erfolgen muss.
Mit der Errichtung von Bauteilen, für die ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, darf erst begonnen werden, wenn dieser, einschließlich der dazugehörigen Konstruktions- und Bewehrungspläne, dem Landratsamt geprüft vorliegt und dafür ein Nachtragsbescheid erteilt worden ist.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Bedingung hat grundsätzlich die Baueinstellung zur Folge!
2. Gegenstand der Genehmigung
Die nachfolgenden Unterlagen liegen der Genehmigung zu Grunde. Sie sind nur insoweit verbindlich, als sie sich auf die genehmigten Maßnahmen beziehen und nicht im Widerspruch zu den Anforderungen in nachfolgender Ziffer 3 dieses Bescheides stehen.
2.1 Antrag und Unterlagen zum Genehmigungsbescheid § 16 Hechinger
Kopie Genehmigungsbescheid § 16 Hechinger
B) Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
C) Auslegung des Genehmigungsbescheides
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 18.03.2026 bis einschließlich 31.03.2026
jeweils Mo. bis Do. von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr
beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Immissionsschutzverwaltung, Zimmer A 106, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Bescheid kann darüber hinaus auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/ unter der Unterrubrik Immissionsschutzrecht abgerufen werden.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen, insbesondere zum Baurecht, zum Umweltschutz, zum anlagenbezogenen Gewässerschutz und zum Arbeitsschutz versehen.
Die Planung des Vorhabens und die Einhaltung bzw. Erfüllung der Genehmigungsanforderungen stellen sicher, dass im Einwirkungsbereich der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 31.03.2026 gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Es gilt die obenstehende Rechtsbehelfsbelehrung.
Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, den 17.03.2026
Albert Gürtner
Landrat
I.
Auf Antrag des Herrn Schneider wurde vom Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Genehmigungsbehörde mit Bescheid vom 14.07.2025 die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage) auf der Flurnummern 1769 der Gemarkung Rohrbach erteilt. Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gem. § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
1.1 Herr Helmut Schneider erhält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum zeitweiligen Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried) auf Flur-Nr. 1769 der Gemarkung Rohrbach.
Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der in Ziffer 2 genannten Genehmigungsunterlagen und unter Beachtung der in Ziffer 3 festgesetzten Nebenbestimmungen.
1.2 Konzentrationswirkung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die baurechtliche und wasserrechtliche Genehmigung mit ein (§ 13 BImSchG).
2.1 Anlagenkenndaten:
Der Genehmigung liegen folgende Anlagendaten zugrunde:
Durchsatzmenge:
Lagerkapazitäten:
II.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält aufschiebende Bedingungen und eine Befristung sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Umweltschutz, Baurecht, Brandschutz, Wasserwirtschaft, Arbeitsschutz/Sicherheitstechnik, sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
III.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
IV.
Der besagte Genehmigungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit
vom 11.08.2025 bis einschließlich 25.08.2025 (Montag-Donnerstag jeweils 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr)
im Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Zimmer A108, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem ist der Bescheid im o.g. Zeitraum einzusehen unter folgender Internetseite des Landratsamts Pfaffenhofen a. d. Ilm:
https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/immissionsschutzrecht/
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, 06.08.2025
Karl Huber,
Stellvertreter des Landrats
Wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird, dürfen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes von 01.09.2022 bis 31.08.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen als Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) der Allgemeinverfügung zum Download zur Verfügung
Wichtig ist dabei, dass Sie dem Landratsamt den genauen Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichung) mitteilen. Dies ist auch per Email unter der Funktionsadresse Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de möglich.
Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.
Antragsteller: Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen eG, Goetheallee 15, 85276 Pfaffenhofen
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)
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