Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
Dreirädrige Kleinkrafträder mit
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
Krafträder mit
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Krafträder (auch mit Beiwagen)
Krafträder mit
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3500 kg.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Auf der Führerscheinrückseite in der Spalte mit der Nummer 11 sind Fahrerlaubnisklassen mit einem befristeten Gültigkeitsdatum erteilt. Falls weiterhin Interesse für diese Klassen bestehen, müssen diese vor Fristablauf verlängert werden. Dies bedeutet, dass vor Ablauf der Gültigkeit ca. 6 Monate vorher der Antrag auf Verlängerung, mit den verschiedenen Untersuchungen und Unterlagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden muss, damit der Führerschein rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums ausgehändigt werden kann, um eventuelle Nachteile (z. B. Besitzstandswahrung) zu vermeiden.
Das Führerscheindokument ist unter Nr. 4b nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein beantragt und ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Die Ausstellung eines neuen Dokuments ist daher rechtzeitig zu beantragen.
Falls sich Daten in Ihrem Führerschein ändern (Verehelichung, Sehhilfe, usw.), muss bei Besitz eines Kartenführerscheins im Zuge der Berichtigung ein neuer Führerschein ausgestellt werden (§ 25 Abs. 2 FeV).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, wurde der Umtausch gestaffelt.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden.
Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.
Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet:
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: