Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 

Taxi, Mietwagen, gebündelten Bedarfsverkehr, Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm

Mindestalter: 21 Jahre

  • Führerscheinantrag
  • Der Antrag muss vom zuständigen Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes bestätigt werden
  • Kopie vom gültigen Ausweis
  • Neuer EU-Kartenführerschein (falls noch nicht vorhanden, muss dieser zuerst ausgestellt werden, hierzu muss dieser aber persönlich beantragt werden)
  • Behördliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG (muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden)
  • Karteikartenabschrift von der letzten Ausstellungsbehörde (erforderlich, wenn eine Fahrerlaubnis nicht durch das Landratsamt Pfaffenhofen erteilt wurde und noch kein Kartenführerschein vorliegt)
  • Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnis der Klasse B (2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre, entweder durch einen deutschen Führerschein oder durch einen EU/EWR-Führerschein)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
    Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt ihrer Wahl)
  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung
  • Nachweis des Fachkundenachweises, diese ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxi, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr

Wenn der Führerschein zur Fahrgastbeförderung vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Abgeholt werden kann der Führerschein zur Fahrgastbeförderung auch mit schriftlicher Vollmacht, einem Ausweis der Person, die den Führerschein beantragt hat und einem Ausweis der bevollmächtigten Person.

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

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Dienstag

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