EU-Lizenz 

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t betreiben will, benötigt eine Gemeinschaftslizenz. 

Wer als Unternehmer grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,5 t betreiben will, benötigt ebenfalls eine Gemeinschaftslizenz. 

Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenzen ist das Landratsamt zuständig.

ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens.

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.

Jeder Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr , Winzererstr. 52, 80797 München anzumelden, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges einschließlich des Anhängers 3,5 Tonnen übersteigt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag
  • Nachweis über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherung (z. B. AOK)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Vekehrswirtschaft
  • Bescheinigung vom Finanzamt, dass keine Steuerrückstände bestehen
  • einfaches, behördliches Führungszeugnis für Betriebsinhaber bzw. alle Gesellschafter und evtl. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person, Verkehrsleiter
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Betriebsinhaber bzw. alle Gesellschafter und evtl. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
  • Handelsregistereintrag, wenn eine entsprechende Eintragung besteht
  • Fachkundenachweis mit laufender Nummer
  • Gewerbeanmeldung
  • Stellplatznachweis
  • Anstellungsvertrag, wenn ein anderer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens leitet.
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister

Öffnungszeiten

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