Hier erfahren Sie, wie Sie Heilberufe an- und abmelden nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG).
Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer einerichtet ist, haben vorbehaltlich des Art. 16 Abs. 1 Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst – GDG).
Zur unverzüglichen Meldung beim Staatlichen Gesundheitsamt am Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm sind daher alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich geregelten nichtärztlichen Heilberuf selbständig/freiberuflich im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm ausüben.
Jegliche Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben (z. B. personenbezogene Daten, Praxisverlegung, Beendigung der Tätigkeit) müssen dem Staatlichen Gesundheitsamt im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm ebenfalls unverzüglich gemeldet werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 3 GDG).
Die Anmeldung ist kostenfrei.
Bestätigung für Krankenkassen, An-, Um- und Abmeldebestätigungen: 18,00 Euro
Das Gesetz ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.
Die Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) folgen der neuen Systematik im Pflegeberufsgesetz (PflBG), wonach der Gesetzgeber nun (anders als im bisherigen Krankenpflegegesetz) u.a. für die Aufwertung des Pflegeberufs vorbehaltene Tätigkeiten vorgesehen hat, die beruflich ausschließlich von Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem PflBG ausgeübt werden dürfen.
Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GDG). Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GDG).
Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Hinweis für Pflege(fach)helfer:
Der Pflege(fach)helfer ist keine Pflegefachkraft im Sinne des PflBG und ist in der Folge auch nicht (mehr) berechtigt, die im § 4 Abs. 2 PflBG genannten Tätigkeiten auszuüben.
Insoweit können Pflege(fach)helfer auch nicht im Sinne des Art. 16 GDG angemeldet werden, weshalb die bisherige Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG im GDG auch keine Entsprechung mehr hat.
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