Die Kreisverwaltungsbehörde vollzieht nach Ermittlung der Gesundheitsverwaltung erforderliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Das Gesundheitsamt überprüft in eigener Zuständigkeit die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes.
Soweit ein Verstoß den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, werden Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Kreisverwaltungsbehörde durchgeführt, bzw. Anordnungen zur Abstellung von Verstößen für die Zukunft getroffen.
Um z. B. eine Weiterverbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung zu verhindern, ist es manchmal notwendig, ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Ein solches Verbot gilt für das Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmitteln.
Es gilt außerdem für Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und für den Umgang mit Bedarfsgegenständen, die für die o.g. Tätigkeiten verwendet werden, um eine Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern.
Lebensmittel im Sinne des § 42 Abs. 2 IfSG sind:
Die Fachaufgaben werden vom Gesundheitsamt wahrgenommen.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
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