Erlaubnisse nach dem Heilpraktikergesetz 

Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf der Erlaubnis, wer „die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will“.

Ausübung der Heilkunde ist dabei „jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“.

Sie können die Erlaubnis für folgende Tätigkeiten beantragen:

  • Ausübung der Heilkunde (ohne Bestallung)
  • Ausübung der Heilkunde (ohne Bestallung) eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Ausübung der Heilkunde (ohne Bestallung) eingeschränkt auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs

 

Sofern Ihr Wohnort oder der Ort Ihrer künftigen heilkundlichen Tätigkeit im Bereich des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm liegt, muss beim Landratsamt Pfaffenhofen – Sachgebiet Gesundheitlicher Verbraucherschutz – ein Antrag auf Erteilung der jeweiligen Heilpraktikererlaubnis gestellt werden.

Sobald alle notwendigen Antragsunterlagen vollständig vorliegen, werden Sie beim Landratsamt München zur Überprüfung angemeldet.

Für Antragsteller aus dem Landkreisgebiet Pfaffenhofen a.d.Ilm ist das Gesundheitsamt des Landratsamtes München die zuständige Prüfbehörde.

Die Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März sowie am zweiten Mittwoch im Oktober.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum Antrag (siehe Dokumente).

Hinweis

Wir weisen darauf hin, dass aufgrund stark gestiegener Teilnehmerzahlen ggf. nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden können. Entscheidend ist der Eingang der vollständigen Unterlagen beim Landratsamt Pfaffenhofen.

Die notwendigen Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum Antrag (siehe Dokumente).

Die anfallenden Kosten entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zum Antrag (siehe Dokumente).

Heilpraktikergesetz (HeilprG)

Öffnungszeiten

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