Der Personenberechtigte hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl förderliche Erziehung nicht gewährleistet ist. Die Hilfe soll negative Entwicklungen, die aus Erziehungsproblemen resultieren, ausgleichen, mindern, abstellen bzw. verhindern.
Vor Antragstellung ist mit dem/der zuständigen Sozialpädagogen/in, in dessen Bezirk das Kind oder der Jugendliche wohnt, abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen.
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