1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. bei einem seiner Elternteile lebt, der
3. nicht oder nicht regelmäßig
dass sie keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann, oder
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro brutto monatlich verfügt.
Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet:
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: