Schutzgebiete und Schutzgegenstände 

Aufgabe des Naturschutzes ist, bestimmte Teile von Natur und Landschaft unter Schutz zu stellen, die nicht bereits per Gesetz (z. B. Biotope, Hecken) geschützt sind und die Einhaltung der jeweiligen Schutzvorschriften zu überwachen. Eine Unterschutzstellung kann u.a. aufgrund europarechtlicher Verpflichtungen (NATURA 2000), durch Verordnungen (z. B. Landschaftsschutzgebiete) oder auch mit Einzelanordnungen (z. B. schützenswerte Bäume) erfolgen.

Zudem koordiniert die Untere Naturschutzbehörde Pflegemaßnahmen in den Gebieten oder an geschützten Gegenständen, um einen dauerhaften Erhalt sicherzustellen. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie den Artikeln 13 ff des Bayerisches Naturschutzgesetzes (BayNatSchG).

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