Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Die Untere Naturschutzbehörde gibt unter anderem im Rahmen von baulichen, wasserrechtlichen, landwirtschaftlichen oder abgrabungsrechtlichen Vorhaben fachliche Stellungnahmen ab. In der Regel wird die Untere Naturschutzbehörde im Zuge des Genehmigungsantrags von der jeweils zuständigen Fachbehörde beteiligt. Oftmals ist es sinnvoll, bereits vor dem Einreichen der Genehmigungsunterlagen mit der Unteren Naturschutzbehörde in Kontakt zu treten. So kann eventuelles Konfliktpotential frühzeitig erkannt werden und zögert das Vorhaben sowohl zeitlich als auch finanziell nicht „unnötig“ in die Länge.
(Bau-) Maßnahmen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich stellen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Der Eingriffsverursacher ist dabei gesetzlich verpflichtet vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Nachweislich unvermeidbare Beeinträchtigungen sind vom Eingriffsverursacher gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen sind in einem Ausgleichsflächenplan darzustellen, der mit dem Genehmigungsantrag einzureichen ist.
Neben Eingriffen durch Flächenversiegelung können vorhabenbedingt auch Eingriffe in das Landschafts- bzw. Ortsbild entstehen. In diesen Fällen können neben den erwähnten Ausgleichsmaßnahmen zusätzlich Eingrünungsmaßnahmen zur besseren Einbindung des Vorhabens notwendig werden. Eingrünende Maßnahmen schaffen, abgesehen von Zusatzhabitaten für verschiedenste Lebewesen auch eine lebenswerte und optisch ansprechende Nachbarschaft, tragen zur Verbesserung des (Klein-) Klimas bei, sichern einen ausgeglichenen Wasserhaushalt, spenden Schatten und stellen einen wirksamen Schutz des Schutzguts Boden dar.
Wie das Grundstück in die Landschaft eingebunden werden soll, ist in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen. Insofern der Ausgleich für die Flächenversiegelung auf dem Baugrundstück erfolgt, so können die Ausgleichs- und Eingrünungsmaßnahmen in einem Plan dargestellt werden.
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