Für den Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist in der Regel eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) durch das Landratsamt erforderlich.
Dies soll zu einer Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung der Existenz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe beitragen.
Die Genehmigung bzw. – falls genehmigungsfrei – ein Negativzeugnis wird vom Notar, der den Grundstücksverkauf beurkundet, beantragt.
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